Presseaussendung vom 24.8.2017
Mit dem heutigen Tag endet damit die Aktivität der Verfassunggebenden Versammlung hier in Österreich, welche am 26.10.2015 begann.
Gleichzeitig stellt http://radio.vv9.at mit der Sendung Nr. *193* seinen Sendebetrieb ein.
Die Gründe dafür liegen nicht in einer mangelnden Rechtmäßigkeit, denn wie es ja im ersten und vorrangigsten Gesetz, dem Bundesverfassungsgesetz von 1955 steht:
§1 Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Ebenso im Verfassungsrang steht die
Gesamte Rechtsvorschrift für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Da eine verfassunggebende Versammlung dazu dient, den Völkern zu ermöglichen, jenes Recht zu setzen, das ihnen und nicht vorrangig etwaigen (fremden) Obrigkeiten dient, bedarf es allerdings anfangs des Interesses des Volkes, dies auch umzusetzen.
Die nun beinahe zweijährige Erfahrung hat ergeben, dass dieses Interesse an einer echten Selbstbestimmung hier in Österreich nicht geweckt werden konnte.
Dies steht in unmittelbarer Verbindung damit, dass der öffentlich rechtliche ORF, der die gesetzliche Verpflichtung hat, und die Privatmedien trotz vielfacher Aufforderungen den Mantel des Schweigens über dieses Projekt breiteten. Ebenso wurde diese legitime Möglichkeit von den politischen Parteien totgeschwiegen. Auch der Bundespräsident und die Höchstrichter fanden dieses Projekt keiner Antwort wert.
Die Menschen, die davon wussten und es sogar für sehr gut befanden, dass Österreich, das keine vom Volk abgestimmte Verfassung hat, eine neue Volksverfassung entwickelt und darüber abstimmt, haben die Botschaft nicht weitergetragen.
Damit ist es nun offensichtlich geworden, dass der Wunsch nach einer Grundsatzreform unseres Staatswesens im Volk nicht vorhanden ist, dass das gewährte Recht zur Selbstbestimmung nicht wahrgenommen wird. Es ist damit vergleichbar, dass ein wertvolles Erbe nicht angetreten wird, das wertvollste Recht eines Volkes von unserem Volk nicht in Anspruch genommen wird.
Dies ist zu akzeptieren, denn wenn ein Volk seine Bestimmung lieber fremden Mächten überlässt als seine Geschicke selbst zu lenken, so ist dies wohl der Wille des Volkes.
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